Allgemeine Vertragsgrundlagen

Hinweise vorab

Ich firmiere unter meinem Namen Andreas Alfons Werner. Der Begriff „eyecatchworks“ ist lediglich Teil der Adresse meiner Website.
Ich unterscheide zwischen den Allgemeinen Vertragsgrundlagen für Workshops (AVG-W) und für Auftragsarbeiten (AVG-A).

Mündliche Vereinbarungen, die eine Lieferung von Leistungen beinhalten, gelten vor dem BGB als Vertrag. Um diese Vereinbarungen jederzeit nachzuweisen, schicke ich meinen Geschäftspartnern grundsätzlich eine schriftliche Zusammenfassung aller Besprechungen per E-Mail zu, die bestätigt werden muss, ggf. nach Korrektur. Das gilt als bindend und kann auch entsprechend als Vertrag formuliert sein.
Außerdem erhalten angehende Vertragspartner die hier dargelegten AVG (Allgemeine Vertragsgrundlagen, auch bekannt als AGB, Allgemeine Geschäftsbedingungen) zur Kenntnisnahme und Bestätigung.
Falls ich OHNE eine solche Bestätigung Arbeiten beginne, weise ich vorher auf die Unverbindlichkeit und Kostenfreiheit hin und trenne immer klar zwischen kostenpflichtigen und kostenfreien Arbeiten.

Meine schriftlichen Angebote erfolgen alle auf Grundlage meiner AVG. Diese liegen auch jedem Angebot bei. 

Allgemeine Vertragsgrundlagen für Auftragsarbeiten (im folgenden AVG-A genannt) 

  1. Die hier aufgeführten AVG-A sind verbindlich, wenn ihnen nicht ausdrücklich und schriftlich widersprochen wird.
  2. Die AVG-A gelten für alle Verträge über Leistungen der Bild- und Videoerzeugung und Bild- und Videogestaltung, die zwischen dem Auftraggeber und Andreas Alfons Werner als Auftragnehmer vereinbart wurden (im Folgenden immer so bezeichnet). Diese Leistungen beinhalten digital-manuelle Illustration, 3D-Konstruktion mit Texturierung und Rendering sowie Bildbearbeitung und Retusche als auch die automatisierte Bilderzeugung und Videoerzeugung mithilfe Künstlicher Intelligenz (im Folgenden KI genannt) bzw. maschinellem Lernen durch Eingabe sogenannter Text-Prompts oder Bild-zu-Video-Prompts bzw. Video-zu-video-Prompts. Ferner gehört die Entwicklung von Scripts und Ideen für Videos sowie Bildideen zum Leistungsspektrum.
  3. Die AVG-A sind gültig, auch wenn der Auftraggeber eigene abweichende oder entgegenstehende AVG-A hat. Sollte der Auftragnehmer in Kenntnis der AVG-A des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführen, bleiben die hier aufgelisteten AVG-A in jedem Fall gültig. Abweichungen hiervon sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers zulässig.
  4. Alle Leistungen sind kostenpflichtig, auch Sonder- oder Mehrleistungen, die über vereinbarte Korrekturrunden oder Leistungsbeschreibungen hinausgehen.
  5. Bei den Vereinbarungen handelt es sich um Urheberwerksverträge. Geliefert werden Bilder oder Videos. Arbeitsaufwand und Art der Umsetzung sind dabei unerheblich. Es gelten die urhebervertraglichen Regeln der §§ 31 ff. UrhG.
  6. Sollte bei einem der vom Auftragnehmer gelieferten Bilder oder Videos die Schöpfungshöhe nicht ausreichen, um Ansprüche auf Urheberrechtsschutz durchzusetzen, weil fallspezifisch ausschließlich Künstliche Intelligenz (KI) bzw. maschinelles Lernen ohne weitere manuelle Eingriffe benutzt wurde und/oder weil die vom Auftragnehmer geschriebenen oder verwendeten Prompts (d.h. Textanweisungen oder Bildvorlagen für die KI) ohne Komplexität sind, so bleiben alle Bedingungen dieser AVG-A gültig. In diesem Fall fordert der Auftragnehmer keine Vergütung für Nutzungsrechte, sondern verlangt für die Ablieferung oder den Zugang (Download) eine Vergütung, die zuvor im Angebot zum Auftrag kommuniziert wurde. Der Auftraggeber erkennt in jedem Fall die Fertigstellung eines Bildes oder Videos als bindendes Kriterium für die Vergütung an, nicht das vorhandene oder fehlende Nutzungsrecht.
  7. Der Auftraggeber gestattet dem Auftragnehmer, bezahlte Online-Dienste zur KI-Bild- und Videoerzeugung zu nutzen und erkennt an, dass der Auftragnehmer nur bedingt Einfluss auf die Datensicherheit dieser Dienste hat. Der Auftragnehmer lässt die unter diesen Umständen höchstmögliche technische Sorgfalt bezüglich der Datensicherheit walten. Sollten dennoch im Lauf des Produktionsprozesses Dritte Zugriff auf erzeugte Bilder oder Videos erhalten und verwenden, verzichtet der Auftraggeber auf rechtliche Schritte gegen den Auftragnehmer.  
  8. Der Auftragnehmer ist nach Abschluss eines Auftrags nicht verpflichtet, bestehende Daten zu archivieren.
  9. Die bereitgestellten fertigen Bilder oder Videos dürfen nur mit Genehmigung des Auftragnehmers vom Auftraggeber verändert werden.
  10. Der Auftraggeber ist für Recherchen in Bezug auf Prüfung der Kennzeichen oder andere schutzrechtliche Eintragungsfähigkeit sowie rechtliche Verwendbarkeit der vom Auftragnehmer gelieferten Bilder und Videos selbst verantwortlich. 
  11. Vergütungen sind Nettobeträge, zu denen die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzugerechnet wird.
  12. Die Vergütung ist bei Ablieferung der Bilder oder Videos fällig, d.h. mit der Bereitstellung eines funktionierenden Download-Links oder Zusendung per E-Mail. Die Vergütung ist ohne Abzug zahlbar. Bei einer Teilabnahme ist eine Teilvergütung in entsprechender Höhe fällig. Bei Zahlungsverzug kann der Auftragnehmer Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. verlangen.
  13. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit, und zwar in folgendem Sinn: Wenn die wesentlichen Punkte der schriftlichen Leistungsbeschreibung abgedeckt sind und alle Bildteile oder Animationen oder Videos die vereinbarten Objekte inhaltlich und technisch korrekt darstellen und außerdem die generelle Gestaltungsrichtung entweder anhand von Beispielen oder durch Beschreibung festgelegt wurde, darf die Abnahme nicht aus gestalterischen, künstlerischen oder ästhetischen oder geschmacklichen Gründen durch den Auftraggeber verweigert werden. Änderungswünsche und zusätzliche Leistungen, die Mehrkosten verursachen, sind zu bezahlen. Der Auftragnehmer entscheidet, ob er diese Änderungswünsche oder zusätzlichen Leistungen durchführt oder nicht.
  14. Sind in der Leistungsbeschreibung Korrekturrunden enthalten, sind mit den Korrekturen Fehler gemeint, die nachweislich sachlich, farblich oder anatomisch vom Erwartbaren oder explizit Festgelegten abweichen und sich nicht im Rahmen zuvor festgelegter Toleranzen liegen, die die KI mit sich bringen kann. Ausgeschlossen und nicht als Korrektur gültig sind jedoch komplette Neuerstellungen oder grundlegende, konzeptionelle Änderungen.
  15. Mit der Abnahme und Freigabe eines Bildes oder einer Animation oder eines Videos übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung für die technische, inhaltliche und funktionsmäßige Richtigkeit. Wenn unentdeckte oder nicht beanstandete fehlerhafte Bild- oder Videoteile dazu führen, dass drucktechnische oder datenträgertechnische Vervielfältigung wiederholt werden müssen oder öffentlich online gestellte Bilder Markenrechte Dritter oder gesetzliche Bestimmungen verletzen, die zuvor hätten erkannt werden können, liegt das in der alleinigen Verantwortung des Auftraggebers und schließt Schadensersatzansprüche aus.
  16. Der Auftraggeber kommuniziert vor Publikation der in seinem Auftrag erzeugten Bilder, Animationen oder Videos dem Auftragnehmer den Kontext der Verwendung, insbesondere die Kombination mit Text, um potenzielle Verstöße gegen Ethik und Gesetz auszuschließen. Kommt es zu Klagen gegen den Auftraggeber nach Veröffentlichung, übernimmt der Auftraggeber die alleinige Verantwortung.
  17. Mit vollständiger Bezahlung erwirbt der Auftraggeber die erforderlichen Nutzungsrechte, die in der Leistungsbeschreibung geregelt sind, und zwar für die zuvor schriftlich vereinbarte Nutzungsdauer, mindestens für 6 Monate nach Abnahme.
  18. Vorschläge des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Ein Miturheberrecht besteht nicht, auch nicht, wenn Ideen des Auftragnehmers durch Ideen des Auftraggebers teilweise oder vollständig ersetzt werden oder von Beginn an dominieren.
  19. Mit Anerkennung dieser hier aufgeführten Allgemeinen Vertragsgrundlagen und der Auftragserteilung erklärt sich der Auftraggeber einverstanden, dass der Auftragnehmer mit den Arbeiten sofort und vor Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist von 14 Tagen beginnen darf und dass damit ein Recht auf Widerruf des Vertrags verloren geht. Eine Kündigung ist nach und mit dem Einverständnis über den Arbeitsbeginn nicht möglich, es sei denn, beide Parteien einigen sich außerordentlich darauf.
  20. Offene Dateien (Photoshop-Dateien mit Ebenen, Davinci Resolve Dateien mit allen Videoclips und Tondateien) und Text-Prompts (vom Auftragnehmer verfasste oder erworbene Beschreibungen und Anweisungen, die die KI benötigt, um Bilder oder Videos zu erzeugen) so wie für image-to-video erzeugte Bildvorlagen, offene 3D Dateien (Cinema 4D und andere) werden nur dann an den Auftraggeber gegeben, wenn darüber eine separate vertragliche Einigung besteht (in der Regel mit Vergütung).
  21. Falls der Arbeitsaufwand die vereinbarten Kosten für die Erzeugung von Bildern oder Videos überschreitet, ohne dass zusätzliche Leistungen vom Auftraggeber verlangt werden, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich darüber. Der Auftraggeber kann den Vertrag wegen dieser Mehrkosten ohne Mehrleistung kündigen.
  22. Bei einer vorzeitigen Kündigung des Vertrags durch den Auftraggeber aus Gründen, die laut dieser Allgemeinen Vertragsgrundlagen nicht zulässig sind, erhält der Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung, wobei ersparte Aufwendungen angerechnet werden (§ 649 BGB).
  23. In allen Fällen einer zulässigen Kündigung entfallen für den Auftraggeber sowohl die Verpflichtung zur Vergütung als auch das Recht zur Nutzung bereits entstandener oder gelieferter Werke (Bilder, Videos, Tondateien, Texte). Befinden sich im Kündigungsfall KI-Bilder oder KI-Videos darunter, deren Schöpfungshöhe nicht für Urheberrechtsschutz ausreicht, verzichtet der Auftraggeber auf die Nutzung. Sollte der Auftraggeber den Vertrag kündigen und diese KI-Bilder oder KI-Videos oder Tondateien oder Texte dennoch nutzen, ohne die Vergütung zu bezahlen weil kein Urheberrechtsanspruch besteht, so ist dafür eine Vertragsstrafe von 500 Prozent der ursprünglich vereinbarten Vergütung fällig, ohne dass angefangene Arbeiten zu Ende geführt werden müssen.
  24. Für alle vom Auftraggeber gelieferten Vorlagen stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von allen Ersatzansprüchen Dritter frei. 
  25. Bei allen noch nicht fristgerecht und vollständig vergüteten, d.h. bezahlten Bildern oder Videos oder Tondateien oder Texten behält sich der Auftragnehmer vor, die Veröffentlichung jederzeit zu untersagen.
  26. Der Auftragnehmer kann vom Auftraggeber bzw. Verwender seiner Bilder oder Videos oder Tondateien oder Texte die Nennung seines Namens als Urheber verlangen, und zwar in lesbarer Größe und deutlichem Kontrast zum Hintergrund. Das gilt sowohl für Druckerzeugnisse als auch für alle Formen der Bildschirmdarstellung.
  27. Bei allen Veröffentlichungen kann der Auftragnehmer vom Auftraggeber bis zu 10 Belegexemplare von Druckerzeugnissen oder vervielfältigten Datenträgern verlangen. Außerdem ist dem Auftragnehmer das Zeigen aller Bilder und Videos sowie das Abspielen der Tondateien auf seiner Website (https://eyecatchworks.de oder unter einer anderen Adresse) einschließlich der Nennung des Auftraggebers zu Zwecken der Eigenwerbung gestattet. Der Auftraggeber kann in diesem Fall ein digitales Wasserzeichen bei der Darstellung verlangen, um eine Verwendung durch Dritte zu erschweren. Das Wasserzeichen wird vom Auftragnehmer erzeugt und festgelegt.
  28. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers.
  29. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland

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